Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, sicherzustellen.