Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß:

a) für die Arbeitnehmer unentgeltlich ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und die ihnen zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden;

b) in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und Kontrolle bei jeder Schicht ausgeübt werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks zu gewährleisten;

c) ein System eingerichtet wird, damit die Namen aller Personen, die sich unter Tage aufhalten, sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit feststellbar sind;

d) alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, untersucht und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden; und

e) der zuständigen Stelle ein Bericht, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben, über Unfälle und gefährliche Vorfälle erstattet wird.