Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleistung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.