.
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, in dem Jahresbericht, den es nach der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen hat,
a) vollständige Auskünfte über die Gesetzgebung, durch welche die Bestimmungen des Übereinkommens verwirklicht werden, zu erteilen,
b) Nachweise darüber zu erbringen, daß es die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten statistischen Erfordernisse erfüllt hat:
i) a), b), c) oder d); 15 a), b) oder d); 21 a) oder c); 27 a), b) oder d); 33 a) oder b); 41 a), b) oder d); 48 a), b) oder c); 55 a), b) oder d); 61 a), b) oder d) in bezug auf die Zahl der geschützten Personen,
ii) , 65, 66 oder 67 in bezug auf die Leistungssätze,
iii) a) in bezug auf die Dauer des Krankengeldes,
iv) in bezug auf die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
v) in bezug auf den Anteil der Mittel, die aus Beiträgen der geschützten Arbeitnehmer stammen.
Diese Nachweise haben in ihrer Darstellung soweit wie möglich den vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zur Erzielung einer größeren Einheitlichkeit gemachten Vorschlägen zu entsprechen.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, berichtet dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich jedes der Teile II bis X des Übereinkommens, die nicht bereits in seiner Ratifikation oder in einer nach zu einem späteren Zeitpunkt gemachten Mitteilung angegeben worden sind.
