Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Gesamtwert der Leistungen, die nach den geschützten Personen gewährt werden, hat zu betragen

a) 3 vom Hundert des nach den Bestimmungen des Artikels 66 festgesetzten Lohns eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller geschützten Personen, oder

b) 1,5 vom Hundert des genannten Lohns, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller Einwohner.