Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Ergänzende Straftatbestände

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

a die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer Straftat im Sinne der bis 7;

b das Organisieren einer Straftat im Sinne der bis 7 oder das Anweisen anderer, eine solche Straftat zu begehen;

c der Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten im Sinne der bis 7 durch eine Gruppe von zu einem gemeinsamen Zweck handelnden Personen.

Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder

i mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder den kriminellen Zweck der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder der Zweck die Begehung einer Straftat im Sinne der bis 7 einschließt, oder

ii in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe geleistet werden, eine Straftat im Sinne der bis 7 zu begehen.

2 Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der und 7 nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem als Straftat zu umschreiben.