Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat

Für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinne der bis 7 ist es nicht erforderlich, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.