– Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat
Für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinne der bis 7 ist es nicht erforderlich, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
– Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat
Für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinne der bis 7 ist es nicht erforderlich, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.