Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Schutz von Opfern, Zeugen und Zeuginnen sowie Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um folgenden Personen insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter beziehungsweise –täterinnen und deren Strafverfolgung einen wirksamen und angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren:

a) den Opfern;

b) wenn angebracht, Personen, die nach dieses Übereinkommens umschriebene Straftaten anzeigen oder auf andere Weise mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;

c) den Zeugen und Zeuginnen, die zu nach dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten aussagen;

d) erforderlichenfalls Familienmitgliedern der unter den lit. a und c genannten Personen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um verschiedene Arten von Schutz zu gewährleisten und anzubieten. Diese können physischen Schutz, Wechsel des Aufenthaltsorts, Identitätsänderung und Unterstützung bei der Arbeitssuche umfassen.

(3) Opfern, die Kinder sind, werden besondere Schutzmaßnahmen gewährt, die das Wohl des Kindes berücksichtigen.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um Mitgliedern von Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder nichtstaatlichen Organisationen, welche die in genannten Tätigkeiten ausüben, soweit erforderlich, angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren, insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter beziehungsweise -täterinnen und deren Strafverfolgung.

(5) Jede Vertragspartei erwägt den Abschluss von Übereinkünften mit anderen Staaten zur Durchführung dieses Artikels.