Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Handlung eines Erwachsenen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, der mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien ein Treffen mit einem Kind, das noch nicht das in festgesetzte Alter erreicht hat, vorschlägt, um diesem gegenüber eine Straftat nach oder zu begehen, sofern auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen folgen.