Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VI – Materielles Strafrecht

– Sexueller Missbrauch

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

a) sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht hat;

b) sexuelle Handlungen mit einem Kind durch

– Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung oder

– den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder

– die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind .

(3) Durch Abs.1 lit. a sollen nicht die zwischen minderjährigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden.