Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erleichterung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Staatenlose

Ein betroffener Staat erleichtert Personen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit, wenn sie trotz der Bestimmungen der und 6 in Folge der Staatennachfolge staatenlos sind.