Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nicht-Diskriminierung

Bei Anwendung dieses Übereinkommens dürfen die betroffenen Staaten keine betroffene Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Einstellung, nationalen oder gesellschaftlichen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Eigentums, Geburt oder eines sonstigen Status diskriminieren.