Vorbehalte
(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in , , Absatz 2, und , Absatz 2 lit. b) keine Vorbehalte eingelegt werden.
(2) Vorbehalte in Übereinstimmung mit Absatz 1 werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsurkunde eingelegt.
(3) Hat ein Staat einen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingelegt, so kann er diesen zur Gänze oder teilweise mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die mit dem Tag ihres Einlangens wirksam wird, zurückziehen.
