Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfahrensgarantien

Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass

a) die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;

b) die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;

c) die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.