Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nationale Kontaktstellen

(1) Für die in , 4 und 6 genannten Zwecke der Datenübermittlung und für die anschließende Übermittlung zusätzlicher verfügbarer personenbezogener Daten und sonstiger Angaben zu den in angeführten Referenzdaten benennt jede Partei nationale Kontaktstellen. Sie benennt die in und 4 erwähnte nationale Kontaktstelle für DNA-Daten, die in erwähnte nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten, die in erwähnte nationale Kontaktstelle für Fahrzeugregisterdaten und die in erwähnte nationale Kontaktstelle für personenbezogene Daten.

(2) Die in erwähnte nationale Kontaktstelle übermittelt zusätzliche personenbezogenen Daten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, die die zuständige Kontaktstelle benennt. Weitere vorhandene Rechtshilfewege müssen nicht beschritten werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien, einschließlich Rechtshilfevorschriften, machen dies erforderlich.