Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Beide Staaten werden sich angelegen sein lassen, daß die Radiostationen gegenseitig Teile ihrer Programme vermitteln und zeitweise belehrende Vorträge über Geschichte, Literatur, Kunst und Musik, Sitten und Gebräuche und über die für den Fremdenverkehr in Betracht kommenden Gegenden des anderen Staates veranstalten.