. Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem Gegenstand und Kunstwert hiezu geeigneten Bühnenwerke und die Vorführung ebensolcher Filme im anderen Staate fördern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem Gegenstand und Kunstwert hiezu geeigneten Bühnenwerke und die Vorführung ebensolcher Filme im anderen Staate fördern.