Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden

. (1) Die gemäß gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe

1. der Art der Tötungsmethode,

2. der betreffenden Tierart sowie

3. der jeweiligen Begründung

jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Jahr vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.