Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht

. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf den fünfjährigen Berichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission durch Eingabe in die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln:

1. allgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,

2. eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung () und Projektgenehmigung () und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,

3. die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (),

4. Art und Zahl der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet und geboren wurden (auch mit Kaiserschnitt), aber nicht in Tierversuchen verwendet und in dem Kalenderjahr getötet wurden, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei die Tiere einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

a) genetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe nicht verwendet werden, oder

b) genetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder

c) genetisch veränderte Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder

d) genetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, oder

e) Tiere aus der Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, die alle Nachkommen von genetisch veränderten Tieren und von Wildtypen umfasst, und zwar sowohl mit pathologischem als auch nicht pathologischem Phänotyp,

5. Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass

a) bei genehmigten Projekten der Grundsatz der

aa) Vermeidung,

bb) Verminderung und

cc) Verbesserung

gemäß , und bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und

b) bei der Unterbringung und Pflege in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten der Grundsatz der

aa) Verminderung und

bb) Verbesserung

gemäß angemessen angewendet wird,

6. die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von und 3 TVG 2012 vermieden wird,

7. die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender () für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß ,

8. repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für die Genotypisierung nicht erforderlich ist, für das Kalenderjahr, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei

a) die Kriterien, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die Informationen repräsentativ sind, und

b) Informationen über die Maßnahmen zur Verfeinerung der Methoden zur Genotypisierung

anzugeben sind,

9. Informationen über

a) die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 59 Abs. 1 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,

b) Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes () sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,

c) die Mindestanforderungen gemäß und einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,

d) die Zahl

aa) der Entscheidungen über Anträge gemäß ,

bb) der genehmigten Anträge gemäß ,

cc) mehrerer gleichartiger Projekte gemäß , wenn sie

– der Einhaltung regulatorischer Anforderungen dienen oder

– die Verwendung von Tieren zu Herstellungszwecken vorsehen oder

– die Verwendung von Tieren zu diagnostischen Zwecken vorsehen, sowie

dd) der Entscheidungen über Anträge gemäß , bei denen die Frist gemäß um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,

für jedes Jahr des Berichtszeitraums,

e) die Gründe für Verlängerungen gemäß lit. d sublit. dd in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,

f) die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationen

aa) darüber, ob in nichttechnischen Projektzusammenfassungen anzugeben ist, dass ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt,

bb) zu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß , die gemäß und 3 TVG 2012 oder gemäß einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:

– Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, oder

– Projekte, die als „schwer“ ( oder ) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder

– Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ ( oder ) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder

– andere Projekte, die einer rückblickenden Bewertung unterliegen,

cc) zusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß und 3 TVG 2012 unterliegen,

g) die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß , und genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,

h) die Ausnahmefälle gemäß , in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,

i) Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß ergriffen wurden,

j) die Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum und

k) die Art der Verstöße gemäß sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowie

10. die Zahl der Kontrollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach angekündigten und unangekündigten Kontrollen, einschließlich

a) zusammenfassender Informationen für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie

b) Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von ergriffen wurden.

(2) Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden elektronisch zu übermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu erheben haben.

(3) Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 elektronisch zu übermitteln.