Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontaktstelle

. (1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1

1. die in Art. 18 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Maßnahmen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu koordinieren,

2. die in Art. 20 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Daten an die Europäische Kommission weiterzuleiten und

3. den Austausch aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen.