Aufgabenübertragung
. Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben
1. der Kontaktstelle (),
2. des Berichts- und Informationswesen () und
3. der Qualitätssicherung ()
wahr.
