Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflicht

. Meldepflichtig im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:

1. jede Tuberkuloseerkrankung gemäß und 3;

2. ein Krankheitsverdacht (), wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht;

3. jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hatte; Todesfälle sind auch dann zu melden, wenn der Todesfallmeldung bereits eine Erkrankungsmeldung vorausgegangen war;

4. jeder positive Nachweis eines Tuberkuloseerregers.