Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im enthaltenen Bedingung entsprechen.