Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im enthaltenen Bedingung entsprechen.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im enthaltenen Bedingung entsprechen.