Auf allen Almen und Weiden des Landes Steiermark dürfen Rinder nur dann aufgetrieben und gesömmert werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1966
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der , 23, 24 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935 BGBl. Nr.122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/1935, BGBl. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/1955 und BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im enthaltenen Bedingung entsprechen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Weideverordnung, LGBl. Nr. 72/1965, außer Wirksamkeit.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
