Tarife und Ko-Finanzierung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
a) Tarife, die für die einzelnen Leistungen nach gewährt werden unter Berücksichtigung des Qualifizierungsgrades,
b) bei tagsatzfinanzierten Leistungen ergänzend zu lit. a: Tarife für Platzhalteleistungen, Kurzzeitpflegeleistungen und Intensivsätze,
c) Beginn der Gültigkeit der Tarife,
d) Abrechnungsmodalitäten.
(2) Darüber hinaus kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 festlegen, inwieweit Rücklagen bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind.
(3) Die Landesregierung kann mit den Sozialversicherungsträgern oder anderen Kostenträgern, die gleiche oder ähnliche Leistungen wie jene nach diesem Gesetz finanzieren, Verträge über die gemeinsame Finanzierung von konkreten Leistungen für Menschen mit Behinderungen abschließen.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.
