Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat der Mensch mit Behinderungen gegenüber einer Dritten im Bezugszeitraum privatrechtliche Ansprüche, die dem gleichen Zweck wie Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen, so kann die nach zuständige Stelle durch schriftliche Anzeige an die Dritte bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse auf das Land Tirol übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen bei der Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen bzw. Zuschüssen nach diesem Gesetz und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

(3) Hat die Verpflichtete vor Kenntnis des Anspruchsüberganges Leistungen im Sinn des Abs. 1 an den Menschen mit Behinderungen erbracht, so sind diese im Ausmaß des Anspruchsüberganges zugunsten des Landes Tirol hereinzubringen. und 6 gilt sinngemäß.