Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards

(1) In den Anlagen 1 bis 20 werden unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den und Beschreibungen (§ 14 Abs. 1 lit. a bis g TTHG) und Qualitätsstandards () für folgende Leistungen festgelegt:

1. Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 1);

2. Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 2);

3. Förderung im häuslichen Umfeld (Anlage 3);

4. Mobile Frühförderung (Anlage 4);

5. Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (Anlage 5);

6. Eltern-Kind-Gruppe (Anlage 6);

7. Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 7);

8. Berufsvorbereitung (Anlage 8);

9. Tagesstruktur (Anlage 9);

10. Intensivbegleitung (Anlage 10);

11. Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 11);

12. Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie (Anlage 12);

13. Tagesstruktur in Wohnhäusern (Anlage 13);

14. Inklusive Arbeit (Anlage 14);

15. Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (Anlage 15);

16. Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Anlage 16);

17. Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Anlage 17);

18. Wohnen exklusive Tagesstruktur (Anlage 18);

19. Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 19);

20. Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 20).

(2) In der Anlage 21 wird der Qualitätsstandard „Gewaltschutz“ für die in Abs. 1 angeführten Leistungen festgelegt.