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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 49/2023

Änderung

LGBl. Nr. 94/2023

LGBl. Nr. 45/2025

LGBl. Nr. 32/2026

LGBl. Nr. 35/2026 (K/B)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Nutzerinnenvertretung, der Angehörigenvertretung sowie der betroffenen Dienstleisterinnen verordnet:

Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards

(1) In den Anlagen 1 bis 20 werden unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den und Beschreibungen (§ 14 Abs. 1 lit. a bis g TTHG) und Qualitätsstandards () für folgende Leistungen festgelegt:

1. Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 1);

2. Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 2);

3. Förderung im häuslichen Umfeld (Anlage 3);

4. Mobile Frühförderung (Anlage 4);

5. Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (Anlage 5);

6. Eltern-Kind-Gruppe (Anlage 6);

7. Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 7);

8. Berufsvorbereitung (Anlage 8);

9. Tagesstruktur (Anlage 9);

10. Intensivbegleitung (Anlage 10);

11. Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 11);

12. Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie (Anlage 12);

13. Tagesstruktur in Wohnhäusern (Anlage 13);

14. Inklusive Arbeit (Anlage 14);

15. Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (Anlage 15);

16. Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Anlage 16);

17. Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Anlage 17);

18. Wohnen exklusive Tagesstruktur (Anlage 18);

19. Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 19);

20. Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 20).

(2) In der Anlage 21 wird der Qualitätsstandard „Gewaltschutz“ für die in Abs. 1 angeführten Leistungen festgelegt.

Umsetzung

(1) Die Dienstleisterin hat die von ihr angebotenen Leistungen unter den in den jeweils maßgebenden Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 20) festgelegten Rahmenbedingungen zu erbringen.

(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 21) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2030. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.

(3) Die Dienstleisterin hat die Einhaltung der Qualitätsstandards über Aufforderung der Landesregierung zu bestätigen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.