Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß vor.

(2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der und 3 als absolviert.

(3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des abzulegen.