Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen

. (1) Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn

1. zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß nachweislich erfolgreich absolviert wird,

2. nicht Gründe des dagegen sprechen, und

3. der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.

In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

(2) Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle () zu melden.

(3) Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.