Abbrechen der Fach- oder Diplomprüfung bzw. Wiederholen zusätzlicher Teilprüfungen
(1) Wird eine zusätzliche Teilprüfung nach in Verbindung mit mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die mündliche Fach- oder Diplomprüfung abzubrechen.
(2) Zusätzliche Teilprüfungen nach in Verbindung mit , die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden, dürfen jeweils höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Die Abs. 5 und 6 der und 23 sind sinngemäß anzuwenden.
