Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung

(1) Im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen nach abzulegen sind, kann höchstens ein Ausbildungsgegenstand nach als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.

(3) Wenn eine zusätzliche Teilprüfung nach abzulegen ist, können höchstens zwei Ausbildungsgegenstände nach als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.

(4) Wenn keine zusätzliche Teilprüfung nach abzulegen ist, können höchstens drei Ausbildungsgegenstände nach als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.

(5) Zusätzliche Teilprüfungen sind am Beginn der mündlichen Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.

(6) Für die Beurteilung der Leistungen der zusätzlichen Teilprüfungen gelten die und 16 Abs. 2. Diese Beurteilung ersetzt eine allenfalls mit „nicht genügend“ beurteilte Leistung im betreffenden Ausbildungsgegenstand und ist unbeschadet des letzter Satz bei der Beurteilung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht zu berücksichtigen.