Dispensprüfung
(1) Ist ein Auszubildender in den Ausbildungsgegenständen nach
a) an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
b) werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt,
hat der Auszubildende im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Auszubildenden im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
a) „erfolgreich teilgenommen“ oder
b) „nicht genügend“
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
