Befreiung von Abgaben und Gebühren
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Abgaben und Gebühren
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.