Inanspruchnahme von Grundstücken
Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) die Vergütung nach von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist,
b) die Entscheidung über Streitigkeiten nach zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde obliegt.
