Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten

. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in und genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

1. die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;

2. die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.