Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte

. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

1. Eine Darstellung des Berichtszeitraums;

2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;

3. für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.