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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 46/2009

Änderung

LGBl. Nr. 130/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl.I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Höhe der Gebühr

Die Versenderin/Der Versender hat für die Untersuchung und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen, die für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für Drittstaaten bestimmt sind, nachstehende Gebühren zu entrichten:

1. an Werktagen, ausgenommen Samstagen, in der Zeit von 6:30 Uhr bis 19 Uhr je angefangener Viertelstunde: € 16,50;

2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit vor 6:30 Uhr oder nach 19 Uhr, wenn die Transportbeschau auf Verlangen der Versenderin/des Versenders erfolgt, die doppelte Gebühr gemäß Z. 1;

3. für die zurückgelegte Wegstrecke das den Untersuchungsorganen gebührende gesetzliche Kilometergeld;

4. wenn mit der Untersuchung erst nach mehr als einer Viertelstunde nach dem für die Untersuchung festgelegten Zeitraum begonnen werden kann, eine Wartegebühr in Höhe von € 16,50 für jede angefangene Viertelstunde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016

Behörde

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, hat die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016

Transportbeschaukasse, Zweckwidmung

Die Gebühren fließen der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichteten Transportbeschaukasse zu. Sie sind zur Deckung der Kosten, die den Behörden aus den Amtshandlungen entstanden sind, zu verwenden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2016 treten erster Satz, und mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transportbeschaugebührenverordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2001, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.