. (1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.