Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontrolle und Erhebungen

(1) Die Behörde hat

a) Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden und

b) die Einhaltung und Durchführung der nach angeordneten Maßnahmen

zu überwachen.

(2) Die Behörde hat Erhebungen nach Art. 19, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchzuführen und einen Mehrjahresplan nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufzustellen.