Feststellung von Schädlingen, Maßnahmen
(1) Die Behörde hat das Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Ausnahme der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, mit Bescheid festzustellen.
(2) Wird das Auftreten eines Schädlings nach Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031
a) selbst durchzuführen oder
b) den Betroffenen nach mit Bescheid aufzutragen oder
c) der Gemeinde, auf dessen Gebiet das Auftreten festgestellt wurde, mit Bescheid aufzutragen.
Unbeschadet davon hat die Behörde mit Bescheid Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 bis 7 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzuordnen.
(3) Abs. 2 gilt für die Schädlinge nach Abs. 1, auf die Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht anzuwenden ist, sinngemäß.
(4) Kann der nach Abs. 1 festgestellte Befall nicht unverzüglich beseitigt werden, so hat die Behörde ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Bescheid einzurichten.
