II. Abschnitt Tourismusbeiträge
Ermächtigung zur Einhebung
Gemeinden, die sich gemäß zu Tourismusgemeinden erklärt haben, sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Abschnitt Tourismusbeiträge
Ermächtigung zur Einhebung
Gemeinden, die sich gemäß zu Tourismusgemeinden erklärt haben, sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.