1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in Tirol anfallenden und nach des Tiermaterialiengesetzes (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit diese nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.
