Gemeindebeitrag zum Schulaufwand, Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol
(1) Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach hat zu umfassen:
a) die Bereitstellung der Schulräume sowie die Anschaffung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, insbesondere der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann, (Investitionsaufwand),
b) die Tragung des Aufwandes für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung der Schulräume und für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel sowie die Tragung des sonstigen Sachaufwandes (Betriebsaufwand),
c) den Ersatz von 45 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrpersonen der Landesmusikschule und für das an der Landesmusikschule allenfalls erforderliche Verwaltungspersonal.
(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so kann in den Vertrag auch die Vereinbarung über das von den Gemeinden jeweils zu erbringende Ausmaß der Leistungen nach Abs. 1 aufgenommen werden.
(3) Das Land Tirol kann nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Anschaffung von Musikinstrumenten nach Abs. 1 lit. a gewähren.
