Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben

(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen bzw. Fächern anzubieten:

a) Blechblas- und Schlaginstrumente,

b) Holzblasinstrumente,

c) Streich- und andere Saiteninstrumente,

d) Tasteninstrumente,

e) Gesang,

f) Dirigieren,

g) Tanz und Bewegung,

h) Elementares Musizieren,

i) Schauspiel,

j) Chor, Ensemble und Orchester,

k) Musikkunde.

(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere im Bereich der Verbindung von Musik und Schauspiel mit anderen Kunstformen, anbieten.

(3) Landesmusikschulen haben insbesondere auch

a) an kulturellen Angeboten in den Gemeinden mitzuwirken,

b) besonders Kinder und Jugendliche durch qualifizierten Unterricht und gemeinsame musikalische und soziale Erfahrungen in ihrer musikalisch-künstlerischen Entwicklung zu fördern,

c) auf unterschiedliche Lernvoraussetzungen einzugehen und

d) künstlerische Talente zu erkennen, zu fördern und Schüler auf weitergehende musikalisch- künstlerische Ausbildungen vorzubereiten.