Leiter, Lehrpersonen
(1) Die Landesregierung hat für jede Landesmusikschule einen Leiter und für diesen einen Stellvertreter zu bestellen sowie die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen aufzunehmen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bestellung und für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis sowie das jeweilige Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2016, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dem Leiter obliegt die pädagogische und die administrative Leitung der Landesmusikschule.
