Vorgang bei der Briefwahl
(1) Von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, kann das Wahlrecht im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:
a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages bei der Gemeinde einlangen muss,
b) im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am Wahltag.
(2) Der Wähler hat der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs. 1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.
(3) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen des Gemeindeamtes zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet werden. Der Bürgermeister hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar ist.
(4) Der Bürgermeister hat, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf der bei der Gemeinde nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten und die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu registrieren. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch (Abs. 3), so hat dies sofort nach Entgegennahme der Wahlkarte zu erfolgen. Im Fall technischer Störungen der Datenverarbeitung ZeWaeR ist das Einlangen in Papierform festzuhalten und nach Möglichkeit unverzüglich elektronisch nachzuerfassen. Die Wahlkarten sind bis zur Übergabe an die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständige(n) Wahlbehörde(n) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies etwa wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind die nach Abs. 1 lit. a bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen der registrierten Wahlkarten (Abs. 4) dem Wahlleiter (den Wahlleitern) der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(6) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
(7) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
a) sie nicht im Sinn des Abs. 1 rechtzeitig eingelangt sind,
b) die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
c) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
d) die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
e) die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,
f) das Wahlkuvert beschriftet ist oder
g) sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.
(8) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Entscheidungen der Wahlbehörde über die Nichteinbeziehung von Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten.
(9) Die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen und dies bei jenen Wählern, deren Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wurde, in den durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen der registrierten Wahlkarten (Abs. 4) einzutragen. Im Fall technischer Störungen ist der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erleichterung der elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses ein allenfalls nach auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden kann. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.
(10) Wahlbehörden, die die nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen haben, haben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Wahlleiter dieser Wahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu verwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
(11) Jede Wahlbehörde, die das Wahlergebnis der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu ermitteln hat, hat zur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes sinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.
(12) Haben nach der Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so sind die durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen (Abs. 4) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.
(13) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Landeswahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei den betroffenen Gemeinden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Landeswahlleiter hat den Beschluss der Landeswahlbehörde unverzüglich an der Amtstafel zu verlautbaren, den betroffenen Gemeinden und Wahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.
