Wahllokale und ihre Einrichtung
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie zudem ein verschließbares Behältnis für die nach abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden; zudem ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein. Im Wahllokal ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach und nach anzuschlagen.
(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach und nach anzuschlagen ist.
(3) Unter Bedachtnahme auf des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2026, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls muss in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind in diesen Gebäuden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar sein werden.
