Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.

(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:

a) physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in genannten Betriebe in Betracht kommt;

b) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;

c) Agrargemeinschaften;

d) der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.