. (1) Räumlich relevantes Ausdehnungsgebiet der in angeführten sachlich relevanten Märkte ist mit Ausnahme des Marktes gemäß das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Markt gemäß umfasst alle marktgegenständlichen (Teil-)Produkte mit Ausnahme solcher, deren beide Enden innerhalb derselben der folgenden Gemeinden liegen: Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Graz, Hallein, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Steyr, Wels und Wien.
Beachte: Bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind (vgl. § 133 Abs. 11, BGBl. I Nr. 70/2003).
